Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Voice Talents

Stand: April 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Voice Talents

Stand: April 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Voice Talents

Stand: April 2025

1. Geltungsbereich und Vertragsparteien

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die Zusammenarbeit zwischen der biddz GmbH, Kantstraße 127, 10625 Berlin (nachfolgend "goaudio") und natürlichen Personen, die ihre Stimme für die Erzeugung und Vermarktung von KI-gestützten Audioproduktion zur Verfügung stellen (nachfolgend "Voice Talent").

1.2 Diese AGB gelten für die Registrierung und Nutzung der hierfür von goaudio betriebenen Plattform und für alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen. Sie sind Grundlage für einen ggf. abgeschlossenen individuellen Lizenzvertrag, der die spezifischen Parameter der Zusammenarbeit festlegt.

2. Registrierung und Vertragsabschluss

2.1 Die unverbindliche Registrierung auf der Plattform als Voice Talent erfolgt über die Webseite von goaudio durch:

  • Angabe persönlicher Daten (Name, Kontaktdaten, beruflicher Hintergrund)

  • Upload von Stimmproben

  • Beschreibung der Stimmerfahrung und Referenzen

2.2 Die Registrierung stellt lediglich eine unverbindliche Interessensbekundung dar. Nach Prüfung der Registrierung kontaktiert goaudio geeignete Voice Talents zur Vereinbarung individueller Vertragskonditionen.

2.3 Der endgültige Vertragsabschluss erfolgt durch den Abschluss eines separaten Lizenzvertrages, der die individuellen Parameter (insbesondere Vergütungshöhe, Nutzungsumfang, Laufzeit) festlegt.

3. Voice Clone und seine Nutzung

3.1 Ein "Voice Clone" ist eine digitale Replikation der Stimme des Voice Talents, die durch Analyse von Stimmaufnahmen mittels künstlicher Intelligenz erzeugt wird und zur Produktion von Audioinhalten genutzt werden kann.

3.2 Für die Erstellung des Voice Clones sind Tonaufnahmen des Voice Talents erforderlich (die "Aufnahmen"). Diese können in den Studios von goaudio oder nach Absprache vom Voice Talent selbst erstellt werden.

3.3 Mit dem Voice Clone kann goaudio Audioinhalte erzeugen, die wie vom Voice Talent gesprochen klingen (der "Output"). Hierbei können Text-zu-Sprache-Dienste oder Sprache-zu-Sprache-Dienste zum Einsatz kommen.

3.4 Im individuellen Lizenzvertrag wird festgelegt, für welche Arten von Inhalten der Voice Clone genutzt werden darf (Whitelisting) und für welche Inhalte die Nutzung ggf. ausgeschlossen ist (Blacklisting).

3.5 Die Nutzung des Voice Clones ist grundsätzlich ausgeschlossen für Inhalte, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Voice Talents verletzen würden.

4. Einräumung von Rechten

4.1 Mit dem Upload der Stimmproben räumt das Voice Talent goaudio das nicht-exklusive Recht ein, diese ausschließlich für die initiale Eignungsprüfung durch goaudio zu nutzen.

4.2 Mit Abschluss des individuellen Lizenzvertrags räumt das Voice Talent goaudio das Recht ein, die Aufnahmen zur Erstellung von Voice Clones zu verwenden und mit diesen Voice Clones Audioinhalte als Output gemäß den Bestimmungen des Vertrages zu erzeugen und zu vermarkten. goaudio ist zur Ausübung seiner hierdurch eingeräumten Verwertungsrechte berechtigt, aber nicht verpflichtet.

4.3 Die Rechteeinräumung gilt weltweit und umfasst im Einzelnen folgende Rechte:

a) Herstellungsrecht: Das Recht, die Aufnahmen ganz oder teilweise zur Herstellung eines oder mehrerer Voice Clones unter Anwendung aller gegenwärtigen und zukünftigen Techniken/Verfahren künstlicher Intelligenz beliebig oft zu verwenden (auch unter Verwendung von Dienstleistern, die hierfür im Auftrag von goaudio tätig werden). Dies beinhaltet insbesondere das Recht, die Aufnahmen für die genannten Zwecke zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu archivieren, in Datenbanken zu speichern und im Rahmen von KI-Trainingsverfahren zu nutzen. Die so erstellten Voice Clones dürfen ebenfalls vervielfältigt, bearbeitet, weiterentwickelt, archiviert, und in Datenbanken gespeichert werden.

b) Recht zur Generierung von Output: Das Recht, mit dem Voice Clone unter Anwendung aller gegenwärtigen und zukünftigen Techniken/Verfahren künstlicher Intelligenz (insbesondere Text-zu-Sprache und Sprache-zu-Sprache, gleich ob live oder in vorproduzierter Form) Output zu generieren und den so generierten Output gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu nutzen. Der so erstellte Output kann in jeder Sprache sein, nicht nur in der bei den Aufnahmen verwendeten Original-Sprache des Voice Talents.

c) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht: Das Recht, den mittels des Voice Clones erstellten Output in körperlicher oder unkörperlicher Form zu vervielfältigen und in jeder Form an die Öffentlichkeit zu verbreiten, anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

d) Bearbeitungsrecht: Das Recht, die mittels des Voice Clones erstellten Produktionen zu bearbeiten, zu ändern, zu erweitern, zu kürzen, umzugestalten, neu zusammenzustellen, mit anderen Werken zu verbinden oder in andere Sprachen zu übersetzen.

e) Senderecht: Das Recht, die mittels des Voice Clones erstellten Produktionen durch Rundfunk, Fernsehen und ähnliche Einrichtungen zu senden.

f) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Das Recht, die mittels des Voice Clones erstellten Produktionen der Öffentlichkeit durch elektronische Übertragungssysteme und Abrufdienste aller Art zugänglich zu machen.

g) Aufführungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht: Das Recht, die mittels des Voice Clones erstellten Produktionen öffentlich live darzubieten oder über Lautsprecher, Bildschirme oder andere technische Vorrichtungen wiederzugeben.

h) Werberecht: Das Recht, die mittels des Voice Clones erstellten Produktionen für die Bewerbung eigener oder fremder Waren, Dienstleistungen oder Veranstaltungen in allen Medien zu nutzen.

i) Archivierungsrecht: Das Recht, die mittels des Voice Clones erstellten Produktionen in körperlicher oder unkörperlicher Form zu archivieren.

4.4 Das Herstellungsrecht gemäß Ziffer 4.3a) steht ausschließlich goaudio zu. Hinsichtlich der übrigen Rechte gemäß Ziffer 4.3 ist goaudio berechtigt, Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an einem erstellten Voice Clone und/oder dem durch einen Voice Clone erstellten Output einzuräumen, sofern dies im Rahmen der im Lizenzvertrag definierten Nutzungsbeschränkungen erfolgt. Insbesondere darf goaudio die erstellten Voice Clones während der Laufzeit des individuellen Lizenzvertrags seinen Kunden für ihre eigene Erstellung von Output überlassen und/oder die Nutzung der Voice Clones als „Software as a Service“ über das Internet zur Verfügung stellen, damit die Kunden auf diese Weise Output erstellen können.

4.5 Das Recht zur Erstellung und Nutzung von Voice Clones zur Generierung von Output gilt für die Dauer des individuellen Lizenzvertrags, wobei der auf diese Weise während der Vertragslaufzeit generierte Output auch nach Vertragsende weiterhin ohne zeitliche Beschränkung gemäß den vertraglich vereinbarten Vorgaben genutzt werden kann.

4.6 Wenn im individuellen Lizenzvertrag vorgesehen, hat goaudio ferner das nicht-exklusive Recht, während dessen Laufzeit mit dem Namen, vom Voice Talent bereitgestellten bzw. genehmigten Abbildungen und der Kurzbiografie des Voice Talents für den Voice Clone und den Output in allen Medien und Kanälen weltweit (auch in übersetzter Form) zu werben oder werben zu lassen. Das Voice Talent wird goaudio hierfür ein Foto und eine Kurzbiografie digital zur Verfügung stellen. goaudio ist zur Ausübung dieser Rechte berechtigt, aber nicht verpflichtet.

4.7 Die Parteien stimmen darin überein, dass goaudio Produzent und damit Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG für die Aufnahmen ist. Dies gilt auch für Aufnahmen, die vom Voice Talent selbst angefertigt und goaudio für die Erstellung von Voice Clones zur Verfügung gestellt werden.

5. Pflichten des Voice Talents

5.1 Das Voice Talent ist nach Abschluss eines individuellen Lizenzvertrages verpflichtet:

  • Zur Aufnahme der für die Erstellung eines Voice Clones notwendigen Stimmproben

  • Zur ggf. erforderlichen Mitwirkung bei der Qualitätssicherung nach Vereinbarung

  • Zur Mitwirkung bei etwaigen Nachaufnahmen gegen zusätzliche Vergütung

Die näheren Einzelheiten werden jeweils zwischen goaudio und dem Voice Talent abgestimmt.

5.2 Das Voice Talent ist weiter verpflichtet, die von goaudio angeboten bzw. die mit goaudio vereinbarten Vertragskonditionen sowie die aus den Abrechnungen von goaudio ersichtlichen Kundenbeziehungen und deren nähere Einzelheiten vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren. Dies gilt nicht, soweit diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen (i) bereits ohne einen Verstoß des Voice Talents öffentlich bekannt geworden sind oder (ii) vom Voice Talent aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen offenbart werden müssen.

6. Pflichten von goaudio

6.1 goaudio verpflichtet sich:

  • Dem Voice Talent regelmäßig (mindestens quartalsweise) Berichte über die Nutzung des Voice Clones zur Verfügung zu stellen

  • Auf begründeten Einspruch des Voice Talents beanstandete Nutzungen umgehend einzustellen

6.2 goaudio ist dafür verantwortlich, dass der mit einem Voice Clone erstellte Output nicht gegen geltendes Recht verstößt und keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt.

7. Vergütung

7.1 Die Registrierung und initiale Prüfung durch goaudio sind für beide Parteien kostenfrei.

7.2 Die Vergütung für die Nutzung der Stimme wird im individuellen Lizenzvertrag festgelegt.

7.3 Die laufende Vergütung wird quartalsweise innerhalb von 30 Tagen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals gegenüber dem Voice Talent abgerechnet, wobei goaudio jeweils eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts erstellt (das Voice Talent ist verpflichtet, goaudio die für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Gutschrift erforderlichen Informationen mitzuteilen). Die Auszahlung des dem Voice Talent zustehenden Betrags erfolgt jeweils innerhalb von weiteren 14 Tagen auf das angegebene Konto.

7.4 Unterschreitet die dem Voice Talent zustehende Netto-Abrechnungssumme in einer Abrechnungsperiode 25,- EUR, erfolgt keine Gutschrift und Auszahlung, sondern der Betrag auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen. Zum Vertragsende wird goaudio unabhängig von dieser Schwelle in jedem Fall eine Gutschrift über ggf. noch offene Restforderungen 

7.5 Abrechnungen gelten als genehmigt, wenn das Voice Talent nicht binnen 3 Monaten nach Zugang der Abrechnung widerspricht.

8. Transparenz und Kontrolle

8.1 goaudio behält sich vor:

  • Stimmproben auf Qualität und Eignung zu prüfen

  • Technische Anpassungen am Stimmprofil vorzunehmen

  • Regelmäßige Qualitätskontrollen durchzuführen

8.2 Das Voice Talent erhält die Möglichkeit, die Verwendung seiner Voice Clones zu überprüfen und erhält regelmäßige Berichte über die Nutzung.

8.3 Das Voice Talent hat das Recht, bei Verstößen gegen die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen Einspruch zu erheben. goaudio wird auf begründeten Einspruch die beanstandete Nutzung umgehend einstellen.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Die Registrierung des Voice Talents auf der Plattform kann jederzeit durch beide Parteien ohne Einhaltung einer Frist werden, solange kein individueller Lizenzvertrag abgeschlossen wurde.

9.2 Die Laufzeit eines individuellen Lizenzvertrags wird jeweils im Lizenzvertrag selbst vereinbart.

9.3 Im Falle der Vertragsbeendigung: a) entfernt goaudio den Voice Clone aus den Produktionssystemen; b) stellt goaudio die Erstellung von weiterem Output unter Verwendung des Voice Clones ein; c) darf goaudio weiterhin Output verwenden, der vor dem Datum der Beendigung erstellt wurde.

9.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. per E-Mail).


10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne eventuelle Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen).

10.2 Soweit das Voice Talent Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung in Berlin, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn das Voice Talent keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Land außerhalb Deutschlands verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unberührt bleiben der gesetzliche Gerichtsstand für das Mahnverfahren sowie andere gesetzliche Gerichtsstände, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. goaudio ist außerdem berechtigt, das Voice Talent an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Mit Zustimmung des Voice Talents können wir die Regelungen dieser AGB jederzeit zur Anpassung an technische Entwicklungen oder neue Marktgegebenheiten ändern oder ergänzen. Die Zustimmung des Voice Talents gilt als erteilt, wenn (i) wir die Änderung bzw. Ergänzung dem Voice Talent mit angemessener Frist (im Regelfall 30 Tage) vorab ankündigen und (ii) das Voice Talent der Änderung/Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Bei der Ankündigung werden wir auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Widerspricht das Voice Talent einer solchen Änderung bzw. Ergänzung, sind wir unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitreichende Änderungen, die die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien betreffen und dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, sind abweichend hiervon nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Voice Talents möglich.

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